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Der Betriebsrat baut mit

In Projektplänen steht die Abstimmung mit dem Betriebsrat kurz vor dem Go-live, hinter dem fertigen Agent. Dabei entscheidet sich am Entwurf, ob überhaupt mitbestimmt wird. Warum die Betriebsvereinbarung das einzige AI-Governance-Dokument ist, das eine Organisation nicht allein ändern kann.

In Projektplänen für AI-Vorhaben gibt es eine Zeile, die fast immer an derselben Stelle steht. Sie heißt „Abstimmung Betriebsrat", liegt wenige Wochen vor dem Go-live und trägt ein Kästchen zum Abhaken. Davor liegen Monate: Auswahl, Bau, Test, Protokollierungskonzept, Freigabe. Danach liegt der Rollout.

Wer die Zeile dort einplant, hat eine Entscheidung getroffen, ohne sie als eine zu behandeln. Zu diesem Zeitpunkt ist alles fertig, worüber mitbestimmt wird.

Im letzten Beitrag ging es um Rechte, die eine Organisation sich selbst geben muss, damit jemand einen Agent anhalten darf. Diesmal geht es um Rechte, die sie nicht vergibt, weil ein Gesetz sie vergeben hat. Die Mitbestimmung ist in den meisten Häusern als Rechtsfrage am Projektende einsortiert, obwohl sie eine Frage an den Entwurf ist. Und die Betriebsvereinbarung ist das einzige Dokument der AI-Governance, das die Organisation hinterher nicht allein ändern kann.

Woran das Recht hängt

Volker Görzel hat Anfang Juli für den VdAA aufgeschrieben, wovon die Mitbestimmung bei Agents tatsächlich abhängt, und die Antwort ist enger, als die Debatte vermuten lässt. Maßgeblich ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz, also die Beteiligung bei technischen Einrichtungen, die Leistung oder Verhalten überwachen können. Ein Recht besteht, wenn der Agent personenbezogene Daten verarbeitet, aus denen sich auf Leistung oder Verhalten schließen lässt, und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt dafür schon die Möglichkeit einer solchen Kontrolle. Agents, die keine einschlägigen Beschäftigtendaten anfassen, lösen das Recht in der Regel nicht aus. Ein zweiter Satz daraus gehört auf die erste Folie jedes AI-Programms: Die KI-Verordnung begründet kein eigenes Mitbestimmungsrecht. Das Regelwerk, mit dem sich die meisten Häuser seit zwei Jahren beschäftigen, beantwortet hier nichts.

Damit ist die Frage, ob der Betriebsrat mitentscheidet, keine Eigenschaft des Vorhabens, sondern seiner Konstruktion. Sie entscheidet sich daran, welche Systeme der Agent liest, ob seine Vorgänge an einem Personenkonto hängen oder an einem technischen, und ob die Protokolle pro Person auswertbar sind oder nur pro Prozess. Diese Festlegungen entstehen in der dritten Projektwoche, oft in einer Besprechung über Berechtigungen, und die Anwesenden kennen § 87 nicht. Sie entscheiden ihn trotzdem.

Dennis Tölle hat Ende Juli für TWW.LAW einen zweiten Hebel beschrieben, der noch früher greift. § 90 verpflichtet zur Information und Beratung über die Planung von Arbeitsverfahren, und zwar so rechtzeitig, dass Vorschläge noch berücksichtigt werden können. Daran scheitert die übliche Reihenfolge formal nicht, sie scheitert inhaltlich: Wer informiert, wenn gebaut ist, hat die Pflicht erfüllt und ihren Zweck verfehlt. Tölle weist außerdem darauf hin, dass auch Pilotbetrieb mitbestimmungspflichtig sein kann. Der Sprung in die Produktion bekommt damit eine Hürde, die schon vor dem Piloten steht.

Die eigene Governance erzeugt den Fall

Jetzt der unbequeme Teil, und er trifft mich selbst. Ich habe in den letzten Monaten eine Reihe von Kontrollen empfohlen, die ich für die Substanz von Agent Governance halte. Protokolle, die sich ohne Mithilfe des Anbieters lesen lassen. Die Fähigkeit, am Dienstagnachmittag zu beantworten, was der Agent seit Freitag in welchen Vorgängen getan hat. Und eine Zahl, die ich beim Menschen, der immer zustimmt zur Kernforderung gemacht habe: wie oft die prüfende Person tatsächlich widersprochen hat.

Diese Widerspruchsquote ist eine Leistungskennzahl über eine namentlich bekannte Person. Genau das war ihr Zweck. Wer meiner Empfehlung folgt, baut also die Auswertbarkeit, die das Mitbestimmungsrecht auslöst, und zwar absichtlich.

Das spricht nicht gegen die Kennzahl, sondern dagegen, sie allein zu entwerfen. Denn die Ausweichbewegung sehe ich in Projekten regelmäßig, und sie ist die schlechteste verfügbare: Der billigste Weg an der Mitbestimmung vorbei führt über einen Agent, dessen Handeln niemandem zugeordnet werden kann. Ein Haus, das so baut, hat kein Mitbestimmungsthema mehr und auch keine Governance. Es hat sich die eigene Blindheit verordnet, aus einem Grund, der im Protokoll gut aussieht.

Zwei Räume, ein Dokument

Was in einer Betriebsvereinbarung über ein AI-System steht, ist in der Sache dasselbe, was die interne Freigabe entscheidet: was der Agent darf, mit welchen Daten, wer prüft, was mitgeschrieben wird. Verhandelt wird das in zwei Räumen, mit Monaten Abstand und in zwei Sprachen. Nebeneinander legt beides selten jemand.

Benjamin Münnich und Henry Lambertz haben die Folgen im Juli für CMS beschrieben. Solange keine Betriebsvereinbarung über Einführung und Ausgestaltung besteht, ist der Einsatz des Systems nicht zulässig, und weil ganze Transformationsvorhaben an diesem System hängen, kann der Betriebsrat erheblichen Einfluss auf den Zeitplan des gesamten Projekts nehmen. Für den Fall der Nichteinigung nennt der Beitrag eine Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2, die über die technische Ausgestaltung befindet: Transparenz, zulässige Anwendungsfälle, Umgang mit personenbezogenen Daten.

Diese Aufzählung ist der Inhalt der Freigabe. Wer sich nicht einigt, bekommt die eigene Agent Governance also von einer Einigungsstelle geschrieben, in einem Verfahren, das niemand im Haus steuert. Teurer lässt sich eine Richtlinie nicht herstellen.

Dazu kommt ein Rangverhältnis, das im AI-Programm kaum jemand auf dem Schirm hat. Die interne Richtlinie bindet, wen sie binden soll, und sie lässt sich an einem Nachmittag ändern. Die Betriebsvereinbarung bindet den Arbeitgeber. Wo beide auseinandergehen, gilt sie. Ich kenne Häuser, in denen das AI-Gremium die eigene Richtlinie mehrfach überarbeitet hat und niemand aus diesem Gremium die geltende IT-Betriebsvereinbarung gelesen hat.

Einmal pro Muster, nicht pro Agent

Ein Haus, das im Jahr zwei Agents in Betrieb nimmt, kann jeden einzeln verhandeln. Ab dem zehnten verhandelt niemand mehr, sondern wartet, und das gilt für beide Seiten des Tisches. Görzel empfiehlt deshalb sorgfältig formulierte Rahmenbetriebsvereinbarungen, und Münnich und Lambertz beschreiben sie als Regelung des Verfahrens, nach dem IT- und AI-Anwendungen eingeführt werden.

Hier liegt die eigentliche Arbeit, denn erzwingen lässt sich die Mitbestimmung im Einzelfall, nicht das Verfahren, das sie abkürzt. Die Organisation muss also etwas anbieten, und sie hat etwas, falls sie ihre Hausaufgaben gemacht hat. Beim Einstufen von Agents habe ich dafür argumentiert, die Risikoklasse an den Handlungsraum zu hängen: Wächst die Liste der Werkzeuge und Rechte, verfällt die Einstufung. Genau das ist ein Auslöser, auf den sich eine Betriebsvereinbarung beziehen kann, ohne jeden Agent einzeln zu erfassen: Wird neu eingestuft, erfährt die Arbeitnehmerseite davon. Diese Zusage kann eine Organisation geben, weil sie die Mechanik dahinter für sich selbst braucht.

Münnich und Lambertz nennen auch die Grenze: Bei grundlegenderen Umbauten, an denen Stellen hängen, trägt der Rahmen nicht, und dort gehört er auch nicht versprochen.

Die Reform, auf die zu warten teuer ist

Verständlich ist die Hoffnung, dass sich das Problem gesetzlich auflöst. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli in seinem Programm angekündigt, die Einführung von Software, Updates und technischen Einrichtungen im Zusammenhang mit AI zu vereinfachen und zu beschleunigen; Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sollten dazu bis Mitte Oktober Vorschläge vorlegen. Laut Tölle sollen die bestehenden Rechte dabei ausdrücklich erhalten bleiben; gesetzliche Regelungen gibt es bisher nicht.

Wie die arbeitgeberfreundlichste Variante auf dem Tisch aussieht, zeigt der Bericht einer BDA-Kommission, über den IT BOLTWISE Ende September berichtet hat. Gefordert werden verbindliche Verhandlungsfristen, eine rechtliche Präzisierung der Regel zu technischen Einrichtungen und digitalisierte Verfahren. Ein allgemeines Vetorecht gegenüber neuen Technologien soll ausdrücklich nicht entstehen, die Mitbestimmung bei echter Leistungs- und Verhaltensüberwachung dagegen bleiben.

Zur Debatte steht damit das Tempo des Verfahrens und nicht die Frage, die es stellt. Über ein Haus, dem der äußere Termin abhandengekommen ist, habe ich vor einigen Wochen geschrieben. Hier liegt der umgekehrte Fall: Gewartet wird auf die Abschaffung einer Frage, deren Abschaffung niemand beantragt hat.

Die Zeile im Projektplan

Der Betriebsrat ist in vielen Häusern die einzige Stelle, die strukturell gezwungen ist, die Fragen zu stellen, die sich die AI-Governance selbst gegeben hat. Was macht dieses System mit Daten über Menschen, wer sieht die Auswertung, was passiert mit den Beschäftigten, die sich auf den Agent verlassen haben und falsch lagen. Dass diese Fragen aus einer Richtung kommen, die im Projekt als Risiko geführt wird, macht sie nicht schwächer. Später gestellt werden sie nur teurer.

Die Zeile gehört deshalb an die Stelle, an der festgelegt wird, was der Agent tun darf und was dabei mitgeschrieben wird. Verschoben wird damit nicht bloß ein Termin. Es ist ein anderes Gespräch, weil sich an der Antwort zu diesem Zeitpunkt noch etwas ändern lässt.

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